VGH Bayern - Urteil vom 22.06.2016
5 BV 15.1819
Normen:
BGB § 1355 Abs. 1; BGB § 1355 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 14.2850

Voraussetzungen für den Anspruch eines Ehepaares auf Änderung seines Ehe- bzw. Familiennamens aus Gründen einer Verwechslungsgefahr

VGH Bayern, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 5 BV 15.1819

DRsp Nr. 2016/15041

Voraussetzungen für den Anspruch eines Ehepaares auf Änderung seines Ehe- bzw. Familiennamens aus Gründen einer Verwechslungsgefahr

1. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NamÄndG dient weder dazu, die bürgerlich-rechtliche Namenswahl der Ehegatten nach § 1355 BGB nachzubessern, noch dazu, die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für einen Ausschluss von Ehe- bzw. Familiendoppelnamen zu revidieren.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2015 (M 7 K 14.2850) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 1; BGB § 1355 Abs. 2;

Tatbestand

Die Kläger, ein Ehepaar, begehren die Änderung ihres Ehe- bzw. Familiennamens.