Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2015 (M 7 K 14.2850) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger, ein Ehepaar, begehren die Änderung ihres Ehe- bzw. Familiennamens.
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