OLG Köln - Beschluß vom 23.01.2004
4 UF 168/03
Normen:
BGB §§ 1587 1587a 1587c Nr. 1 3 ;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 451/01

Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Köln, Beschluß vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 4 UF 168/03

DRsp Nr. 2004/2426

Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

1. Allein die Umstände, dass die Ausgleichsverpflichtete während der Ehezeit nur Anwartschaften nach § 56 SGB VI erworben hat und dass der Ausgleichsberechtigte während der Ehezeit einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist und daher keine bzw. nur geringfügige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, reichen für einen Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, die eine grobe Unbilligkeit bezüglich der Durchführung des Versorgungsausgleichs begründen und somit zu dessen Ausschluss führen können.