I.
Die Parteien streiten über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Die am 19.7.1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Grund - insoweit nicht angefochtenen - Urteils des Amtsgerichtes Bad Liebenwerda vom 30.5.2002 geschieden.
Zuvor hatten die Parteien am 14.9.2000 vor der Notarin T. in B zur UR-Nr. 1110/2000 einen sog. "Scheidungsvertrag" geschlossen, ausweislich dessen Ziffer I die Vereinbarung "im Hinblick auf die Scheidung, jedoch nicht durch diese bedingt" geschlossen wurde. Ziffer IV. 2 dieses Vertrages lautet: "Uns ist bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches unwirksam wird, wenn einer von uns innerhalb von heute an Antrag auf Scheidung der Ehe stellt".
Im Übrigen schlossen die Parteien den gesetzlichen Güterstand aus und vereinbarten Gütertrennung, erklärten einen gegenseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und regelten ihre güterrechtlichen Verhältnisse.
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