OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.10.2002
9 UF 115/02
Normen:
BGB § 138 ; BGB § 1408 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1587o Abs. 1 ; BGB § 1587o Abs. 2 ; ZPO § 114 ; ZPO § 118 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
FuR 2003, 330
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 30.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 76/02

Voraussetzungen für den vereinbarungsgemäßen Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2002 - Aktenzeichen 9 UF 115/02

DRsp Nr. 2003/786

Voraussetzungen für den vereinbarungsgemäßen Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Zur Frage, ob eine notarielle Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1408 Abs. 2 BGB dem Genehmigungserfordernis des § 1587o BGB unterliegt

Normenkette:

BGB § 138 ; BGB § 1408 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1587o Abs. 1 ; BGB § 1587o Abs. 2 ; ZPO § 114 ; ZPO § 118 Abs. 1 Satz 4 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Die am 19.7.1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Grund - insoweit nicht angefochtenen - Urteils des Amtsgerichtes Bad Liebenwerda vom 30.5.2002 geschieden.

Zuvor hatten die Parteien am 14.9.2000 vor der Notarin T. in B zur UR-Nr. 1110/2000 einen sog. "Scheidungsvertrag" geschlossen, ausweislich dessen Ziffer I die Vereinbarung "im Hinblick auf die Scheidung, jedoch nicht durch diese bedingt" geschlossen wurde. Ziffer IV. 2 dieses Vertrages lautet: "Uns ist bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches unwirksam wird, wenn einer von uns innerhalb von heute an Antrag auf Scheidung der Ehe stellt".

Im Übrigen schlossen die Parteien den gesetzlichen Güterstand aus und vereinbarten Gütertrennung, erklärten einen gegenseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und regelten ihre güterrechtlichen Verhältnisse.