OLG Hamm - Beschluß vom 06.09.1999
5 Sdb Abl. (FamS) 5/99
Normen:
ZPO § 42 ;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 95/98

Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Hamm, Beschluß vom 06.09.1999 - Aktenzeichen 5 Sdb Abl. (FamS) 5/99

DRsp Nr. 2000/7254

Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

Rechtsausführungen, die der Richter im Rahmen einer zu begründenden Entscheidung oder bei einem Vergleichsvorschlag macht, rechtfertigen eine solche Besorgnis nicht

Normenkette:

ZPO § 42 ;

Gründe:

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.

Diese Besorgnis ist dann gerechtfertigt, wenn aus der maßgeblichen Sicht einer besonnenen und vernünftig denkenden Partei hinreichende ojektive Gründe für Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters vorliegen.

Rechtsausführungen, die der Richter im Rahmen einer zu begründenden Entscheidung oder bei einem Vergleichsvorschlag macht, rechtfertigen eine solche Besorgnis nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 42 Rdn. 28 m.w.N.). Es liegt in der Natur der Sache, daß der Richter dann, wenn die Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, nur eine dieser Auffassungen für richtig halten kann. Die benachteiligte Partei muß dies hinnehmen. Ob die Rechtsauffassung des Richters richtig ist, kann nicht in einem Ablehnungsverfahren, sondern nur in einem evtl. Rechtsmittelverfahren geklärt werden.