OLG Hamm - Urteil vom 04.08.1999
5 UF 113/99
Normen:
BGB § 1365 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 139 § 628 Nr. 4 § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Rheda-Wiedenbrück, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 43/97

Voraussetzungen für die Abtrennung des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.1999 - Aktenzeichen 5 UF 113/99

DRsp Nr. 2000/7266

Voraussetzungen für die Abtrennung des Versorgungsausgleichs

Zu den Voraussetzungen für die Abtrennung des Versorgungsausgleichs.

Normenkette:

BGB § 1365 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 139 § 628 Nr. 4 § 97 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht über den Scheidungsantrag vorab entschieden, ohne gleichzeitig über die Folgesache Versorgungsausgleich zu befinden.

Daß ihm dabei zumindest ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, indem es die Abtrennung weder in dem Beschluß vom 10. Februar 1999 noch in dem angefochtenen Urteil begründet hat, und möglicherweise ein weiterer, falls letzteres, wie das Protokoll ausweist, am 10. März 1999 entgegen § 173 Abs. 1 GVG in nicht öffentlicher Sitzung verkündet worden ist, steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen, da beide Fehler durch dieses zweitinstanzliche Urteil behoben werden. Die von der Antragsgegnerin gemäß § 139 ZPO erstrebte Aufhebung und Zurückverweisung ist zu ihrer Korrektur nicht erforderlich, vielmehr ist es, da die Entscheidungsgrundlagen feststehen, gemäß § 540 ZPO sachdienlich, daß der Senat selbst entscheidet.

Die Voraussetzungen für die Abtrennung des Versorgungsausgleichs liegen gemäß § 628 Nr. 4 ZPO vor.