OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.04.2021
4 UF 236/20
Normen:
§ 1684 Abs 1 BGB; Art 6 GG;
Vorinstanzen:
vom 18.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 9221/20

Voraussetzungen für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 4 UF 236/20

DRsp Nr. 2021/17853

Voraussetzungen für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, den Umgang mit den Kindern Vorname1 X, geb. am. XX.XX.2012, und Vorname2 X, geb. am XX.XX.2016, im Rahmen eines echten Wechselmodells in den geraden Kalenderwochen jeweils montags nach Schul- bzw. Kindergartenschluss bis zum Schul- bzw. Kindergartenbeginn am darauffolgenden Montag auszuüben. Er holt die Kinder hierfür in den geraden Kalenderwochen montags aus der Schule bzw. dem Kindergarten ab. Beide Eltern tragen dafür Sorge, dass beide Kinder montags sämtliche in der darauffolgenden Woche benötigten Schulsachen und persönlichen Sachen mit in die Schule bzw. den Kindergarten nehmen. Sind Schule oder Kindergarten montags geschlossen oder kann eines der Kinder Schule oder Kindergarten wegen einer Erkrankung nicht besuchen, bringt der Elternteil, bei dem sich die Kinder in der Woche davor aufgehalten haben, das oder die Kinder montags um 8:30 Uhr mit sämtlichen in der darauffolgenden Woche benötigten Schulsachen und persönlichen Sachen zur Wohnung des anderen Elternteils.

2. Abweichend von der Regelung in Ziffer 1 wird der Umgang in der Zeit der gesetzlichen Schulferien wie folgt geregelt: