OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2002
9 UF 108/02
Normen:
BGB § 1618 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 631
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 17.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 235/01

Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 9 UF 108/02

DRsp Nr. 2003/791

Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes

Der Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil gebietet auch bei mangelnden Kontakten zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind grundsätzlich Vorrang vor einer Einbenennung. Das Berufen auf den mangelnden Umgang des Antragsgegners mit den Kindern, genügt für eine Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung nicht.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Antragsgegners in die Einbenennung der antragstellenden Kinder.