Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
Zwar hat sich die Unterbringungsmaßnahme durch Ablauf der durch das Landgericht angeordneten Freiheitsentziehung (längstens bis zum 14.04.2006) erledigt. Die Betroffene hat jedoch nach Beendigung der zeitlich eng befristeten freiheitsentziehenden Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Grundrechtseingriffs. Eines ausdrücklichen Feststellungsantrages hierzu bedurfte es nicht.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung der Betroffenen im Rahmen der nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigten medizinischen Unterbringung vorlagen, sind nicht zu beanstanden.
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