OLG Köln - Beschluss vom 26.04.2006
16 Wx 91/06
Normen:
BGB § 1906 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1874
OLGReport-Köln 2006, 609
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 113/06
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 37 XVII P 722

Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung des Betreuten

OLG Köln, Beschluss vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 91/06

DRsp Nr. 2006/21019

Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung des Betreuten

»Die Genehmigung einer Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung setzt die im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung getroffene Feststellung voraus, dass die Maßnahme geeignet ist, den gewünschten Behandlungserfolg zu erzielen, und dass die Nachteile, die ohne die Behandlung entstehen würden, die Schwere der Freiheitsentziehung überwiegen.«

Normenkette:

BGB § 1906 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

Zwar hat sich die Unterbringungsmaßnahme durch Ablauf der durch das Landgericht angeordneten Freiheitsentziehung (längstens bis zum 14.04.2006) erledigt. Die Betroffene hat jedoch nach Beendigung der zeitlich eng befristeten freiheitsentziehenden Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Grundrechtseingriffs. Eines ausdrücklichen Feststellungsantrages hierzu bedurfte es nicht.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung der Betroffenen im Rahmen der nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigten medizinischen Unterbringung vorlagen, sind nicht zu beanstanden.