OLG Naumburg - Beschluss vom 05.11.2004
14 WF 210/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 479
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 222 F 80/04

Voraussetzungen für die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2004 - Aktenzeichen 14 WF 210/04

DRsp Nr. 2005/3368

Voraussetzungen für die "hinreichende Erfolgsaussicht" im Sinne des § 114 ZPO

»Hinreichende Erfolgsaussicht liegt für die Rechtsverfolgung schon dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 9. September 2004 (Bl. 43 - 44 d. A.) ist begründet.

Die Antragstellerin ist bedürftig und die begehrte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es gemäß § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.