I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 9. September 2004 (Bl. 43 - 44 d. A.) ist begründet.
Die Antragstellerin ist bedürftig und die begehrte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es gemäß § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.
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