Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Seine Vollstreckungsgegenklage ist sowohl zulässig als auch in vollem Umfang begründet.
I.
1.
Soweit das Familiengericht die gegen den Auskunftstitel gerichtete Vollstreckungsgegenklage mit der Erwägung, eine weitere Zwangsvollstreckung drohe nicht, für unzulässig erachtet hat, ist ihm nicht zu folgen.
Zulässig ist die gegen ein Urteil gerichtete Vollstreckungsgegenklage solange, wie eine Vollstreckungsmöglichkeit besteht. Diese Möglichkeit besteht erst dann nicht mehr, wenn der Gläubiger auf die weitere Vollstreckung verzichtet und die vollstreckbare Urteilsausfertigung herausgibt. Beides ist bisher nicht geschehen.
Mit dem bislang ergangenen Zwangsgeldbeschluß ist die Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Urteil nicht erschöpft. Eine Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 888 ZPO kann wiederholt erfolgen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|