OLG Naumburg - Beschluss vom 07.08.2002
8 WF 170/02
Normen:
BGB § 1580 § 1578 ; EGZPO § 26 Nr. 10 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 (n.F.) § 568 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 26.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 528/01

Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch in Unterhaltssachen

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen 8 WF 170/02

DRsp Nr. 2003/1182

Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch in Unterhaltssachen

»Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Naumburg setzt ein schlüssiger Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht voraus, dass der Anspruch auf Unterhalt dem Grunde nach besteht, denn von den Einkünften des auskunftspflichtigen Anspruchsgegners ist nicht nur die Höhe, sondern auch das Bestehen der Unterhaltspflicht abhängig. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen kann.«

Normenkette:

BGB § 1580 § 1578 ; EGZPO § 26 Nr. 10 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 (n.F.) § 568 (n.F.) ;

Gründe:

1. Die Entscheidung richtet sich nach dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen Zivilprozessrecht, da die angefochtene Entscheidung - Versagung von Prozesskostenhilfe - weder vor dem 01. Januar 2002 verkündet noch vor diesem Zeitpunkt der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Nach neuem Zivilprozessrecht ist gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe die - sofortige - Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO (n.F.)), über die der Senat als Kollegialgericht zu entscheiden hat, falls der originäre Einzelrichter die Entscheidung - wie hier - dem Kollegium übertragen hat (§ 568 ZPO (n.F.)).