OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2004
10 UF 334/03
Normen:
BGB § 1618 ; BGB § 1618 Satz 3 ; BGB § 1618 Satz 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1748
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 252/03

Voraussetzungen für Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes gemäß § 1618 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 10 UF 334/03

DRsp Nr. 2004/10983

Voraussetzungen für Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes gemäß § 1618 BGB

1. Für eine familiengerichtliche Ersetzung der fehlenden Einwilligung des Kindsvaters zur Namensänderung seiner leiblichen Kinder gemäß § 1618 BGB reicht als Begründung allein nicht aus, dass der Name des Kindsvaters für die Kinder aufgrund der herrschenden familiären Anspannungen und Konflikte eine enorme Belastung bedeute. 2. Eine Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB ist nur in Ausnahmefällen vorzunehmen. Erforderlich ist, dass die Einbenennung für das Kindeswohl unabdingbar notwendig ist. Sie muss unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden von dem Kindeswohl abzuwenden. Eine Einbenennung kann daher nicht schon deshalb als erforderlich angesehen werden, weil die Beseitigung der Namensverschiedenheit in der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäßig und dem Kindeswohl förderlich erscheint oder dem Kind dadurch bloße Unannehmlichkeiten erspart werden. 3. Ob die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, kann nur auf der Grundlage eines umfassend aufgeklärten Sachverhaltes entschieden werden. Dazu reicht es nicht aus, die Parteien nur schriftlich zu hören, vielmehr hat eine persönliche Anhörung der antragstellenden Kinder und beider Elternteile stattzufinden.

Normenkette:

BGB § ;