OLG Naumburg - Beschluss vom 23.05.2003
3 WF 76/03
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 568 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 541
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 78/03

Voraussetzungen für prozessuale und materiell-rechtliche Bindungen eines Unterhaltstitels

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.05.2003 - Aktenzeichen 3 WF 76/03

DRsp Nr. 2003/12040

Voraussetzungen für prozessuale und materiell-rechtliche Bindungen eines Unterhaltstitels

»Wird ein Unterhaltstitel ohne Beteiligung oder Zustimmung des Gläubigers geschaffen, findet auf diese Titel § 323 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 ZPO keine Anwendung, denn die Urkunde entfaltet weder prozessuale noch materiell-rechtliche Bindungen, so dass es dem unterhaltsberechtigten Kind freisteht, höheren Unterhalt zu verlangen ohne Bindung an den schon bestehenden Titel (im Anschluss an OLG Hamm in FamRZ 1999, 794; OLG Köln in FamRZ 2001, 1716).«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 568 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Verteidigung des Beklagten gegen die Klage verspricht nämlich keine Aussicht auf Erfolg.