Der Prozesskostenhilfeantrag der Beteiligten zu 1. ist zurückzuweisen, da ihr Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 11.03.2004 zwar gemäß §§ 621e, 621 I Ziff. 2 ZPO zulässig ist, in der Sache aber keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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