OLG Hamm - Beschluss vom 28.05.2004
11 UF 73/04
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1687 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 477
OLGReport-Hamm 2004, 259
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 805/03

Voraussetzungen für Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2004 - Aktenzeichen 11 UF 73/04

DRsp Nr. 2004/11869

Voraussetzungen für Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

»1. Eine Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass Anstrengungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung erfolglos geblieben sind und auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. 2. Das erfordert in der Regel einen konkreten Tatsachenvortrag dazu, dass, wann, bei welchem Anlass und auf welche Weise Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben und diese Bemühungen an der Verweigerungshaltung des anderen Elternteils gescheitert sind. Der allgemeine Hinweis des betreuenden Elternteils, aus persönlichen Gründen würden Gespräche mit dem anderen Elternteil abgelehnt, reicht nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 1687 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag der Beteiligten zu 1. ist zurückzuweisen, da ihr Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 11.03.2004 zwar gemäß §§ 621e, 621 I Ziff. 2 ZPO zulässig ist, in der Sache aber keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet.