OLG Brandenburg - Urteil vom 20.05.2009
13 UF 93/08
Normen:
SGB XII § 94; BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 59/08

Voraussetzungen und Berechnung des Elternunterhalts

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 13 UF 93/08

DRsp Nr. 2009/13856

Voraussetzungen und Berechnung des Elternunterhalts

1. Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt kann der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet (BGH - XII ZR 224/00 - 17.12.2003; BGH - XII ZR 69/01 - 14.01.2004). 2. Ein mit seinem Ehegatten zusammenlebendes verheiratetes unterhaltspflichtiges Kind kann daher auch dann auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, wenn sein Einkommen unterhalb des Selbstbehalts liegt, weil sein Lebensunterhalt durch den Familienunterhalt sichergestellt ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen, Az.: 20 F 59/08, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 489,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 768,- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 94; BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1;

Tatbestand: