OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.08.1999
9 UF 44/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621e ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 323/98

Voraussetzungen und Verfahren bei Einbenennung eines Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.08.1999 - Aktenzeichen 9 UF 44/99

DRsp Nr. 1999/11378

Voraussetzungen und Verfahren bei Einbenennung eines Kindes

»Entscheidungen über die Ersetzung der Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung durch den sorgeberechtigten Elternteil betreffen Angelegenheiten der elterlichen Sorge im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers findet das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO statt.Die Ersetzung der Zustimmung ist nur dann möglich, wenn sie zum Wohl des Kindes unabdingbar erforderlich ist.«

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621e ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 27. April 1990 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist das am 30. November 1991 geborene Kind T. hervorgegangen. Seit Oktober 1993 leben die Antragsgegnerin und der Antragsteller getrennt. Das Kind T. lebt seit dieser Zeit bei der Antragstellerin. Seit dem 15. Dezember 1995 ist die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind T. wurde anlässlich der Scheidung der Antragstellerin übertragen.

Die Antragstellerin ist seit dem 2. August 1996 mit Herrn U. R. verheiratet. Aus dieser Ehe der Antragstellerin ist das am 2. Juli 1998 geborene Kind M. hervorgegangen.