I.
Die Beteiligte und ihr Ehemann wurden im Grundbuch im Jahr 1981 als Eigentümer eines Grundstücks in Gütergemeinschaft eingetragen. Die Ehe wurde am 9.2.2000 rechtskräftig geschieden.
Mit notarieller Urkunde vom 18.9.2001 haben die Beteiligte und ihr geschiedener Ehemann erklärt, dass sie im gesetzlichen Güterstand gelebt und beim Erwerb des Grundstücks irrtümlich den Güterstand der Gütergemeinschaft angegeben hätten; die Eintragung im Grundbuch sei deshalb unrichtig. In der gleichen Urkunde überließ der geschiedene Ehemann der Beteiligten seinen Hälftemiteigentumsanteil; die Vertragsteile bewilligten die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch.
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