BayObLG - Beschluss vom 05.09.2002
2Z BR 71/02
Normen:
GBO § 39 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 49
BayObLGZ 2002, 284
DNotZ 2003, 49
FamRZ 2003, 1562
NJW-RR 2003, 12
OLGReport-BayObLG 2003, 3
Rpfleger 2003, 25
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 74/02
AG Freyung,

Voreintragung von Bruchteilseigentum bei Anteilsübertragung des Ehegatten und fehlerhafter Eintragung einer Gütergemeinschaft

BayObLG, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 71/02

DRsp Nr. 2002/16331

Voreintragung von Bruchteilseigentum bei Anteilsübertragung des Ehegatten und fehlerhafter Eintragung einer Gütergemeinschaft

»Sind Eheleute im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks in Gütergemeinschaft eingetragen, leben sie aber tatsächlich im gesetzlichen Güterstand und sind sie deshalb materiellrechtlich Bruchteilseigentümer zu je 1/2, kann von einer Voreintragung der Eheleute als Bruchteilseigentümer je zur Hälfte im Grundbuch nicht abgesehen werden, wenn der Ehemann seinen Anteil der Ehefrau überträgt und dies im Grundbuch eingetragen werden soll.«

Normenkette:

GBO § 39 ;

Gründe

I.

Die Beteiligte und ihr Ehemann wurden im Grundbuch im Jahr 1981 als Eigentümer eines Grundstücks in Gütergemeinschaft eingetragen. Die Ehe wurde am 9.2.2000 rechtskräftig geschieden.

Mit notarieller Urkunde vom 18.9.2001 haben die Beteiligte und ihr geschiedener Ehemann erklärt, dass sie im gesetzlichen Güterstand gelebt und beim Erwerb des Grundstücks irrtümlich den Güterstand der Gütergemeinschaft angegeben hätten; die Eintragung im Grundbuch sei deshalb unrichtig. In der gleichen Urkunde überließ der geschiedene Ehemann der Beteiligten seinen Hälftemiteigentumsanteil; die Vertragsteile bewilligten die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch.