SchlHOLG - Beschluss vom 16.05.2001
2 W 96/01
Normen:
BGB § 1846 § 1908i ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1370
OLGReport-Schleswig 2001, 426
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 214/01
AG Bad Segeberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 2587

Vorläufige Unterbringung - Dauer - Entscheidung des gleichzeitig bestellten Betreuers

SchlHOLG, Beschluss vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 2 W 96/01

DRsp Nr. 2001/11561

Vorläufige Unterbringung - Dauer - Entscheidung des gleichzeitig bestellten Betreuers

Eine Person darf nur solange vorläufig nach § 1846 BGB untergebracht werden, wie der gleichzeitig bestellte vorläufige Betreuer selbst keine Entscheidung über die Unterbringung treffen kann.

Normenkette:

BGB § 1846 § 1908i ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. April 2001 gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1846 BGB angeordnet, daß der Betroffene längstens bis zum 25. Mai 2001 unterzubringen ist. Außerdem hat das Amtsgericht den Beteiligten mit Beschluss vom 14. April 2001 im Wege der einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Betreuer des Betroffenen bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichtes vom 14. April 2001 (Bl. 14 f d.A.) Bezug genommen. Die gegen die Anordnung der Unterbringung gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen und seine gegen die vorläufige Betreuerbestellung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2001 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 4. Mai 2001 (Bl. 35-41 d.A.) Bezug genommen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung über die Unterbringung wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.

II.