OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.08.1999
16 UF 93/99
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ; ZPO § 708 Nr. 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 10
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 268/98

Vorläufige Vollstreckbarkeit von Unterhaltstiteln; Entstehung von Sonderbedarf aufgrund Zahnarztbehandlung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 16 UF 93/99

DRsp Nr. 2000/8884

Vorläufige Vollstreckbarkeit von Unterhaltstiteln; Entstehung von Sonderbedarf aufgrund Zahnarztbehandlung

»1. Unterhalt im Sinne des § 708 Nr. 8 ZPO ist auch der Sonderbedarfsunterhalt.2. Der Unterhaltsanspruch wegen Sonderbedarfs in der Form von Zahnbehandlungskosten entsteht, sobald dem Unterhaltsgläubiger die Zahnarztrechnung zugegangen ist.«

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ; ZPO § 708 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beklagte, geboren am ... 1980, ist die nichteheliche Tochter des Klägers. Durch Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 08. 12. 1998 wurde der - jetzige - Kläger verurteilt, ihr ab 01. 03. 1998 monatlichen Unterhalt von DM 392,00 und durch Schlußurteil vom 26. 06. 1998 über den anerkannten Betrag hinaus monatlich DM 203,00 ab 01. 03. 1998 zu zahlen. Die Beklagte ist seit 01. 09. 1998 in Ausbildung zur Arzthelferin mit Ausbildungsvergütung.

Mit der am 21. 10. 1998 zugestellten Klage verlangt der Kläger Herabsetzung des Unterhalts. Mit der am 20. 11. 1998 zugestellten Widerklage begehrt die Beklagte die Erstattung von Zahnarztkosten als Sonderbedarf.