OLG Köln - Beschluss vom 15.11.2004
4 UF 169/04
Normen:
ZPO § 620 Nr. 1 ; BGB § 1671 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1583
OLGReport-Köln 2005, 78
Vorinstanzen:
AG Bonn - 42 F 157/03-EA-SO - 16.7.2004,

Vorläufiger Aufenthalt des Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern bei Aufsichtspflichtverletzung der getrenntlebenden Kindesmutter

OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 4 UF 169/04

DRsp Nr. 2005/5552

Vorläufiger Aufenthalt des Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern bei Aufsichtspflichtverletzung der getrenntlebenden Kindesmutter

Wird das Jugendamt wiederholt durch Stellungnahmen und Briefe von Nachbarinnen und auch des Kindesvaters darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter möglicherweise ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen könne, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig dem Kindesvater zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung des in Frage stehenden Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Normenkette:

ZPO § 620 Nr. 1 ; BGB § 1671 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 620 c ZPO zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.

Zu Recht wehrt sich der Antragsteller dagegen, dass in der angegriffenen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragsgegnerin übertragen worden ist.

Nach Auffassung des Senates ist bis zur Entscheidung über die Hauptsache das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater, den Antragsteller, zu übertragen.