OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2008
9 AR 6/08
Normen:
FGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 46 Abs. 2 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; BGB § 11 Satz 2 ; BGB § 1791c ;

Vorlage an ein Oberlandesgericht: Zuständigkeitsstreit an einer Familiensache beteiligter Gerichte; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 9 AR 6/08

DRsp Nr. 2008/17810

Vorlage an ein Oberlandesgericht: Zuständigkeitsstreit an einer Familiensache beteiligter Gerichte; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

1. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 FGG kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, das Verfahren jedoch aus Zweckmäßigkeitserwägungen an ein anderes, die Übernahme ablehnendes Gericht abgeben möchte. Hält sich keines an dem Kompetenzkonflikt beteiligte Gericht für örtlich zuständig, liegt vielmehr ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG vor. 2. Besteht eine gesetzliche Vormundschaft des Jugendamtes nach § 1791 c BGB, wird das Kind jedoch vorübergehend im Haushalt der Kindesmutter belassen und erfolgt die Verlagerung deren Lebensmittelpunktes ohne Rücksprache mit dem Jugendamt und der Vormünderin, so gilt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts weiterhin die Regelung des sogenannten (fort-)bestehenden gesetzlichen Wohnsitzes des Kindes (§ 11 Abs. 2 BGB).

Normenkette:

FGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 46 Abs. 2 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; BGB § 11 Satz 2 ; BGB § 1791c ;

Entscheidungsgründe:

1.