OLG Bremen - Beschluss vom 11.10.2001
4 U 20/01
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 § 114 § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 139 § 390 S. 2 § 390 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1189
NJW-RR 2002, 361
OLGReport-Bremen 2002, 7

Vorlage von Unterlagen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse als Erfordernis für Prozesskostenhilfe nach § 117 I ZPO; zu den Ausnahmen des Abtretungsverbots bei Unterhaltsansprüchen

OLG Bremen, Beschluss vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 4 U 20/01

DRsp Nr. 2002/6886

Vorlage von Unterlagen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse als Erfordernis für Prozesskostenhilfe nach § 117 I ZPO; zu den Ausnahmen des Abtretungsverbots bei Unterhaltsansprüchen

Für die Vorlage von Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S. des § 117 I ZPO zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz genügt eine Verweisung auf erstinstanzlich vorgelegte, ein Jahr alte Unterlagen nicht. Wenn der Abtretungsempfänger in der Vergangenheit auch für den Barunterhalt des Kindes in voller Höhe aufgekommen ist, ist der Schutzzweck des § 400 BGB nicht einschlägig und eine Abtretung der Ansprüche auf rückständigen Kindesunterhalt durch das Kind entgegen dem Abtretungsverbot möglich.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 § 114 § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 139 § 390 S. 2 § 390 ;

Gründe: