Vorlage von Unterlagen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse als Erfordernis für Prozesskostenhilfe nach § 117 I ZPO; zu den Ausnahmen des Abtretungsverbots bei Unterhaltsansprüchen
OLG Bremen, Beschluss vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 4 U 20/01
DRsp Nr. 2002/6886
Vorlage von Unterlagen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse als Erfordernis für Prozesskostenhilfe nach § 117 I ZPO; zu den Ausnahmen des Abtretungsverbots bei Unterhaltsansprüchen
Für die Vorlage von Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S. des § 117 I ZPO zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz genügt eine Verweisung auf erstinstanzlich vorgelegte, ein Jahr alte Unterlagen nicht. Wenn der Abtretungsempfänger in der Vergangenheit auch für den Barunterhalt des Kindes in voller Höhe aufgekommen ist, ist der Schutzzweck des § 400BGB nicht einschlägig und eine Abtretung der Ansprüche auf rückständigen Kindesunterhalt durch das Kind entgegen dem Abtretungsverbot möglich.