OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.11.2004
7 WF 3739/04
Normen:
KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4 ; KostO § 94 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1000
OLGReport-Nürnberg 2005, 155
Vorinstanzen:
AG Fürth - 202 F 93/03 - 08.10.2004,

Vorliegen einer gerichtlichen Anordnung i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 2 KostO bei Unterhaltssachen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 7 WF 3739/04

DRsp Nr. 2005/1778

Vorliegen einer gerichtlichen Anordnung i.S.d. § 94 Abs. 3 S. 2 KostO bei Unterhaltssachen

»Genehmigt das Familiengericht eine Umgangsvereinbarung der Eltern, die auch eine Regelung der Kostenfrage in Form einer "Kostenaufhebung" enthält, liegt eine gerichtliche Anordnung im Sinn von § 94 Abs. 3 S. 2 KostO vor, die der Inanspruchnahme eines Elternteils auf mehr als die Hälfte der Auslagen für ein vom Gericht erholtes Sachverständigengutachten entgegensteht.«

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4 ; KostO § 94 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern des am 17.06.2000 geborenen Kindes L B.

Am 15.01.2003 hat der Antragsteller beim AG Fürth beantragt,

sein Umgangsrecht mit dem Kind in einer von ihm näher bezeichneten Weise zu regeln.

Die Antragsgegnerin hat zunächst ein demgegenüber geringeres Umgangsrecht vorgeschlagen.

Ihr ist mit Beschluß des Amtsgerichts Fürth vom 24.02.2003 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden.

Im späteren Verlauf des Verfahrens hat die Antragsgegnerin beantragt, das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind auszuschließen.