OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2023
13 UF 43/21
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1610; BGB § 1612a; BGB § 1612b; BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2023, 444
FamRZ 2023, 1714
FuR 2023, 545
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 160/20

Vorliegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bezüglich KindesunterhaltBerücksichtigung der Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltsschuldners bei Berechnung des KindesunterhaltsMinderverdienst aufgrund Aus- und Weiterbildung des UnterhaltsschuldnersRechtsfolgen bei Reduzierung der Arbeitszeit des Unterhaltsschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 13 UF 43/21

DRsp Nr. 2023/8367

Vorliegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bezüglich Kindesunterhalt Berücksichtigung der Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltsschuldners bei Berechnung des Kindesunterhalts Minderverdienst aufgrund Aus- und Weiterbildung des Unterhaltsschuldners Rechtsfolgen bei Reduzierung der Arbeitszeit des Unterhaltsschuldners

Grundsätzlich geht die Unterhaltsleistung des Unterhaltsschuldners dessen Aus- und Weiterbildungsinteresse vor. Soweit der Unterhaltsschuldner seine Arbeitszeit reduziert, um zu studieren, handelt er leichtfertig und die Aufwendungen hierfür sind im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht nicht berücksichtigungsfähig. Anderes kann nur dann gelten, wenn der Unterhaltsschuldner eine Erstausbildung absolviert.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.2.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.180 € festgesetzt. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 8.229 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1610; BGB § 1612a; BGB § 1612b; BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Antragsgegner ist Vater der beiden Antragsteller und eines weiteren, 2008 geborenen Kindes, dem er ebenfalls Barunterhalt schuldet.