OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2001
9 U 172/00
Normen:
PsychKG § 17 Abs. 1 ; BGB § 104 Nr. 2 § 119 Abs. 1 § 1902 § 1908 i Abs. 1 S. 1 § 1822 Nr. 12 § 1829 Abs. 1 S. 1 § 1829 Abs. 3 § 985 § 554 a § 626 § 723 ; HGB § 89b ; ZPO § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 341/99

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vergleichs; Kündigung eines schuldrechtlichen Wohnrechts aus wichtigem Grund

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001 - Aktenzeichen 9 U 172/00

DRsp Nr. 2001/12974

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vergleichs; Kündigung eines schuldrechtlichen Wohnrechts aus wichtigem Grund

1. a) Ein Vergleich entspricht nur dann i.S. des § 1822 Nr. 12 BGB dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag, wenn dieser schriftlich mitgeteilt oder in der mündlichen Verhandlung protokolliert wurde. b) Geht die Tonbandaufzeichnung, in der der Vergleichsvorschlag und der Vergleich protokolliert wurden, verloren und lassen die Parteien daraufhin in einem Folgetermin den gleichen Vergleich erneut protokollieren, so entspricht dieser jedenfalls dann nicht dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag, wenn dieser nicht erneut protokolliert wurde.2. Ein schuldrechtliches Wohnrecht kann aus wichtigem Grunde vorzeitig beendet werden, wenn aufgrund des Verhaltens des Berechtigten (hier: tätlicher Angriff gegen eine Mitbewohnerin, schwere Beleidigungen) feststeht, daß ein friedliches Zusammenleben nicht mehr möglich ist.

Normenkette:

PsychKG § 17 Abs. 1 ; BGB § 104 Nr. 2 § 119 Abs. 1 § 1902 § 1908 i Abs. 1 S. 1 § 1822 Nr. 12 § 1829 Abs. 1 S. 1 § 1829 Abs. 3 § 985 § 554 a § 626 § 723 ; HGB § 89b ; ZPO § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein schuldrechtliches Wohnungsrecht des Beklagten und darüber, ob der Rechtsstreit hierüber durch einen früheren Vergleich beendet worden ist.