Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Wert: 1.200 €
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevision“ nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.
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