OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.01.2004
18 UF 16/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 76 Abs. 2a ; BGB § 1601 ;
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 570/2003

Vorrang des Prozesskostenvorschusses gegenüber PKH auch bei nur ratenweiser Zahlungspflicht des Unterhaltsverpflichteten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen 18 UF 16/04

DRsp Nr. 2007/16195

Vorrang des Prozesskostenvorschusses gegenüber PKH auch bei nur ratenweiser Zahlungspflicht des Unterhaltsverpflichteten

Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss des Unterhaltsberechtigten hat Vorrang vor der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Daran ändert sich nichts, wenn der Unterhaltspflichtige bei fiktiver Prozesskostenhilfe in eigener Angelegenheit nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen selber nur Ratenzahlung erbringen müsste. In diesem Fall findet kein Rückgriff des Unterhaltsberechtigten auf Prozesskostenhilfe statt, vielmehr verbleibt es bei einem ratenweise zu zahlenden Prozesskostenvorschuss.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 76 Abs. 2a ; BGB § 1601 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 3 S. 1 bis 5 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde der Staatskasse ist insoweit begründet, als in dem bewilligenden Beschluss vom 29.08.2003 der Antragstellerin eine Ratenzahlung in Höhe von 175,00 EUR nicht auferlegt wurde.

Dass Eltern, die einem minderjährigen Kind Unterhalt schulden, ihm gegenüber für die Prozesskosten in persönlichen Angelegenheiten aufzukommen und diese vorzuschießen haben, ist einhellige Meinung. Dies wird auch nicht von der Beschwerdegegnerin bekämpft (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 23 Aufl., § 115 Rz. 67 b).