Die gemäß § 127 Abs. 3 S. 1 bis 5 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde der Staatskasse ist insoweit begründet, als in dem bewilligenden Beschluss vom 29.08.2003 der Antragstellerin eine Ratenzahlung in Höhe von 175,00 EUR nicht auferlegt wurde.
Dass Eltern, die einem minderjährigen Kind Unterhalt schulden, ihm gegenüber für die Prozesskosten in persönlichen Angelegenheiten aufzukommen und diese vorzuschießen haben, ist einhellige Meinung. Dies wird auch nicht von der Beschwerdegegnerin bekämpft (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 23 Aufl., § 115 Rz. 67 b).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|