Wahl des Kindesnamens durch Personensorgeberechtigten - Auswahl des anwendbaren Rechts - Zulässigkeit des Kindesnamens nach gewähltem Statut
BayObLG, Beschluß vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 266/96
DRsp Nr. 1997/6417
Wahl des Kindesnamens durch Personensorgeberechtigten - Auswahl des anwendbaren Rechts - Zulässigkeit des Kindesnamens nach gewähltem Statut
»1. Die Befugnis zur Rechtswahl für die Bestimmung des Kindesnamens steht jedenfalls in den Übergangsfällen des Art. 7 § 5 Abs. 2FamNamRG einem Elternteil nur unter dem Vorbehalt zu, daß er (hier: nach Scheidung der Ehe) Inhaber der Personensorge ist (Abgrenzung des neugefaßten Art. 10 Abs. 3EGBGB von Art. 10 Abs. 5EGBGB a.F.). 2. Die durch Art. 10 Abs. 3EGBGB eröffnete Wahl bezieht sich nur auf das für den Kindesnamen anwendbare Recht. Ob der Familienname des Kindes kraft Gesetzes feststeht oder ob und inwieweit eine Namensbestimmung zulässig ist, ist nach Maßgabe des gewählten Kindesnamensstatuts zu beurteilen.«