KG - Beschluss vom 05.04.2011
1 W 518/10
Normen:
VBVG § 2 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG § 56g Abs. 5 S. 2; FGG § 56g Abs. 7; FGG § 75 S. 1; BGB § 1835; BGB § 1835a; BGB § 1960; BGB § 1962; BGB § 1915 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 235
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 343/07
AG Schöneberg, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI 5001/04

Wahrung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütung des Nachlasspflegers durch Übersendung der Handakte

KG, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen 1 W 518/10

DRsp Nr. 2011/9518

Wahrung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütung des Nachlasspflegers durch Übersendung der Handakte

Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG ist gewahrt, wenn ein als Nachlasspfleger eingesetzter Rechtsanwalt seinen pauschal geltend gemachten Vergütungsanspruch durch Übersendung seiner Handakte konkretisiert und das Nachlassgericht dies - wie in einer bereits früher erstellten Abrechnung - bei einem vermögenden Nachlass für die Prüfung der Vergütungshöhe für ausreichend erachtet und nach durchgeführter Prüfung die Vergütung entsprechend festsetzt.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 23) werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 17.11.2010 - 87 T 343/07 - und des Amtsgerichts Schöneberg vom 27.04.2007 - 162/61 VI 5001/04 - aufgehoben.

Das Vergütungsverfahren wird an das Amtsgericht Schöneberg zurückverwiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VBVG § 2 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG § 56g Abs. 5 S. 2; FGG § 56g Abs. 7; FGG § 75 S. 1; BGB § 1835; BGB § 1835a; BGB § 1960; BGB § 1962; BGB § 1915 Abs. 1;

Gründe: