KG - Beschluss vom 31.01.2013
1 W 169/12
Normen:
BGB § 1836; VBVG § 2; VBVG § 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 160/09
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVII R 1086

Wahrung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Berufsbetreuers

KG, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 1 W 169/12

DRsp Nr. 2013/4200

Wahrung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Berufsbetreuers

Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Wert bis 4.000,00 EUR auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1836; VBVG § 2; VBVG § 5;

Gründe:

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, § 56g Abs. 5 S. 2 FGG. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil das Vergütungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG -ReformG.

Das Rechtsmittel ist auch zulässig. Die sofortige weitere Beschwerde ist formgerecht erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Darauf, dass sie erst einen Monat nach Zugang der angefochtenen Entscheidung bei dem Kammergericht eingegangen ist, kommt es nicht an. Die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde, §§ 56g Abs. 5 S. 1, 29 Abs. 2, 22 Abs. 1 S. 1 FGG, ist nicht in Gang gesetzt worden, weil der Beschluss des Landgerichts dem Beteiligten zu 2 nicht förmlich zugestellt worden ist, §§ 22 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 2 S. 1 FGG. Eine Heilung des Zustellungsmangels, § 189 ZPO, ist nicht erfolgt, weil der Akte nicht zu entnehmen ist, dass etwas anderes als die formlose Übersendung des Beschlusses hätte gewollt sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1992 - XII ZB 120/92 - Juris).