BGH - Beschluß vom 24.05.2000
XII ZB 45/00
Normen:
FGG § 28 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Wahrung der Rechtseinheit im FGG-Verfahren

BGH, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen XII ZB 45/00

DRsp Nr. 2000/5251

Wahrung der Rechtseinheit im FGG -Verfahren

Der Zweck der Vorschrift des § 28 FGG, die Wahrung der Rechtseinheit, erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr, wenn im Laufe des Verfahrens die Vorlagevoraussetzungen entfallen, weil das Oberlandesgericht, von dessen Entscheidung abgewichen werden sollte, seine Rechtsauffassung aufgegeben hat.

Normenkette:

FGG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beteiligte zu 1 wurde als Berufsbetreuer für die Betroffene bestellt. Er beantragt, ihm aus der Staatskasse neben einer Vergütung für seine Tätigkeit Aufwendungsersatz einschließlich der auf die Aufwendungen entfallenden Umsatzsteuer zu gewähren. Das Amtsgericht lehnte die Erstattung der auf die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer ab. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 bewilligte das Landgericht die Erstattung der Umsatzsteuer. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückweisen, da die zu zahlende Umsatzsteuer vom Auslagenersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 1 BGB erfaßt werde. Es hat sich an dieser Entscheidung jedoch durch die Entscheidung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 1999 - 15 W 1444/99 - (BT-Prax 2000, 35 = Rechtspfleger 2000, 16) gehindert gesehen und deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.