OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.03.2006
3 W 3/06
Normen:
VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1835 Abs. 3 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 § 69e Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 873
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 140/05
AG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 13 XVII 12/02

Wechsel der Betreuung - Pflichtverletzung des früheren Betreuers - Vergütung für den neuen Betreuer

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 3 W 3/06

DRsp Nr. 2006/21433

Wechsel der Betreuung - Pflichtverletzung des früheren Betreuers - Vergütung für den neuen Betreuer

»Der neu eingesetzte Betreuer kann den erhöhten Zeitaufwand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 VBVG in Ansatz bringen, wenn das Vormundschaftsgericht dessen Wirkungskreis wegen Pflichtwidrigkeiten des früheren Betreuers auf die Geltendmachung von Regressansprüchen erstreckt hat und diese in beträchtlicher Höhe im Raum stehen.«

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1835 Abs. 3 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2 § 69e Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der im Jahre 2001 zum Betreuer bestellte Adoptivsohn der Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 22. Juni 2005 für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge als Betreuer entlassen. Zugleich wurde Rechtsanwalt ...... zum neuen Betreuer für die Aufgabenkreise der Vermögenssorge und der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen der Betroffenen gegenüber dem früheren Betreuer bestellt. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung, die der Geschäftsstelle am 30. Juni 2005 übergeben wurde, war angeordnet.