Der im Jahre 2001 zum Betreuer bestellte Adoptivsohn der Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 22. Juni 2005 für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge als Betreuer entlassen. Zugleich wurde Rechtsanwalt ...... zum neuen Betreuer für die Aufgabenkreise der Vermögenssorge und der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen der Betroffenen gegenüber dem früheren Betreuer bestellt. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung, die der Geschäftsstelle am 30. Juni 2005 übergeben wurde, war angeordnet.
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