OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.05.2001
10 WF 1851/01
Normen:
BGB § 1629 §§ 1601 ff. ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 407
NJW-RR 2002, 1158
OLGR-Nürnberg 2001, 280
Vorinstanzen:
AG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 295/00

Wechsel der elterlichen Sorge für unterhaltsberechtigtes Kind - keine Aktivlegitimation des früheren Sorgerechtsinhaber für Unterhaltsrückstände - Vollstreckungsgegenklage gegen weitere Vollstreckung aus früherem Titel

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 10 WF 1851/01

DRsp Nr. 2001/13088

Wechsel der elterlichen Sorge für unterhaltsberechtigtes Kind - keine Aktivlegitimation des früheren Sorgerechtsinhaber für Unterhaltsrückstände - Vollstreckungsgegenklage gegen weitere Vollstreckung aus früherem Titel

»Wechselt die elterliche Sorge für ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist der frühere Sorgerechtsinhaber auch für Unterhaltsrückstände nicht mehr aktivlegitimiert - gegen die weitere Vollstreckung aus einem früheren Titel kann Vollstreckungsgegenklage erhoben werden.«

Normenkette:

BGB § 1629 §§ 1601 ff. ; ZPO § 767 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe ist in der Sache begründet. Der in dem Scheidungsverfahren 2 F 457/95 von den Parteien in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vereinbarte Kindesunterhalt, der weiter vollstreckt wird, stellt über die Rechtskraft des Scheidungsverfahrens hinaus einen Vollstreckungstitel dar, § 620f ZPO. Da die geschiedene Ehefrau Titelinhaberin ist, kann sie auch aus diesem Titel weiterhin formell vollstrecken.