BayObLG - Beschluss vom 28.09.2001
1Z BR 6/01
Normen:
BGB § 133 § 2069 § 2269 § 2270 ; FGG § 12 § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 248
OLGReport-BayObLG 2002, 105
Rpfleger 2002, 152
ZEV 2002, 71
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2467/99 ,
AG Lindau (Bodensee) VI 27/99 ,

Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung

BayObLG, Beschluss vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 6/01

DRsp Nr. 2002/735

Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung

»Die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB kann nur gelten, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf die Ersatzerbeneinsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbebeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.1.1998 = FamRZ 1998, 772).«

Normenkette:

BGB § 133 § 2069 § 2269 § 2270 ; FGG § 12 § 28 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die 1998 im Alter von 91 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann ist 1957 vorverstorben. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der 1951 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorbene A und der 1998 vorverstorbene B. Dieser hatte zwei Kinder: eine 1963 geborene nichteheliche Tochter (Beteiligte zu 1) und eine 1965 geborene eheliche Tochter (Beteiligte zu 2).