FG Köln - Urteil vom 10.11.2004
14 K 3586/02
Normen:
BGB § 1585 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 § 33a ; EheG § 62 Abs. 2 ;

Wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommene, kumulierte Unterhaltsleistungen zwischen Geschiedenen keine außergewöhnliche Belastung

FG Köln, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 14 K 3586/02

DRsp Nr. 2005/21271

Wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommene, kumulierte Unterhaltsleistungen zwischen Geschiedenen keine außergewöhnliche Belastung

1. Der speziellere, in § 33a Abs. 1 EStG beschränkte Abzug für Unterhaltsleistungen schließt einen Abzug wesentlich höherer, wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommener Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG aus. Auch Kapitalabfindungen für zukünftigen Unterhalt stellen insoweit noch "typische" Unterhaltsleistungen dar. 2. Die Rechtsprechung des BFH, nach der Einmalzahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt werden können (BFH v. 9.12.1966 - VI R 101/66, BStBl. III 1967, 246), ist für zukünftige Jahre nicht übertragbar. 3. Ein "wichtiger Grund" zu Zahlung einer Kapitalabfindung für den Geschiedenenunterhalt im Sinne von § 1585 Abs. 2 BGB stellt nicht der mögliche Wegfall des Unterhaltsverpflichteten dar.

Normenkette:

BGB § 1585 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 § 33a ; EheG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand: