OLG Naumburg - Urteil vom 08.07.2004
4 U 37/04
Normen:
ZPO § 511 Abs. 1 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; ZPO § 540 Abs. 1 ; BGB § 257 ; BGB § 421 ; BGB § 426 Abs. 1 ; BGB § 670 ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 727/03

Wegfall der durch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägten anderweitigen Bestimmung über die Art und Weise der Rückführung von gemeinsamen Verbindlichkeiten mit dem Scheitern der Ehe - Geltung der Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB über die gleichmäßige Haftung der Ehegatten

OLG Naumburg, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 4 U 37/04

DRsp Nr. 2004/17828

Wegfall der durch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägten anderweitigen Bestimmung über die Art und Weise der Rückführung von gemeinsamen Verbindlichkeiten mit dem Scheitern der Ehe - Geltung der Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB über die gleichmäßige Haftung der Ehegatten

»Auch wenn ein Ehegatte während intakter Ehe die finanziellen Mittel für die Zins- und Tilgungsraten eines Darlehens im wesentlichen aus eigenen Mitteln aufgebracht und dem Geschäftskonto des Unternehmens des anderen Ehegatten zur Verfügung gestellt hat und demzufolge eine anderweitige Bestimmung vorgelegen haben mag (vgl. etwa FamRZ 1983, 795), änderte sich dies jedenfalls mit der Trennung der Parteien. Dann greift grundsätzlich wieder § 426 BGB, es sei denn, es ergibt sich z. B. aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften oder aus Auftragsrecht eine Alleinhaftung eines Ehegatten.«

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 1 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 517 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; ZPO § 540 Abs. 1 ; BGB § 257 ; BGB § 421 ; BGB § 426 Abs. 1 ; BGB § 670 ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach gescheiterter Ehe auf Freistellung von Verbindlichkeiten in Anspruch.