BGH - Beschluß vom 14.03.1984
IVb ZB 170/82
Normen:
FGG § 53b Abs. 2 ; ZPO § 621e;
Fundstellen:
DRsp IV(470)227b
FamRZ 1984, 670
MDR 1984, 924
NJW 1984, 2414

Weitere Beschwede eines weiteren Verfahrensbeteiligten gegen eine ihn nicht betreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts in Familiensachen

BGH, Beschluß vom 14.03.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 170/82

DRsp Nr. 1992/4940

Weitere Beschwede eines weiteren Verfahrensbeteiligten gegen eine ihn nicht betreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts in Familiensachen

»Wenn ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nicht angefochten hat, so kann er gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, der die Beschwerde eines anderen Beteiligten zurückweist, auch dann keine weitere Beschwerde einlegen, wenn dieser Beschluß einer erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Gesetzesänderung nicht entspricht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773).«

Normenkette:

FGG § 53b Abs. 2 ; ZPO § 621e;