I. Das Amtsgericht bewilligte am 4.11.1998 dem Betreuer eine niedrigere Vergütung als dieser beantragt hatte.
Mit Beschluß vom 23.12.1998 änderte das Landgericht auf die Beschwerde des Betreuers die Entscheidung des Amtsgerichts zugunsten des Betreuers ab.
Das Amtsgericht bestellte dem Betreuten daraufhin am 27.1.1999 für das Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung gemäß § 67 FGG eine Pflegerin. Der Betreute könne nicht beurteilen, ob es angebracht sei, gegen die ihm nachteilige Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 23.12.1998 weitere Beschwerde einzulegen.
Mit Schriftsatz vom 26.1.1999 hat die vom Amtsgericht bestellte Pflegerin gegen den Beschluß des Landgerichts vom 23.12.1998 weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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