BayObLG - Beschluß vom 17.03.1999
3Z BR 51/99
Normen:
FGG § 67 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 151
NJWE-FER 1999, 239
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 1296/98
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 39/94

Weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch einen Verfahrenspfleger

BayObLG, Beschluß vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 51/99

DRsp Nr. 1999/6305

Weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch einen Verfahrenspfleger

»Ein vom Amtsgericht in Betreuungssachen (hier Verfahren über Betreuungsvergütung) bestellter Verfahrenspfleger kann gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht weitere Beschwerde einlegen. Dies gilt auch, wenn er vom Amtsgericht gerade zu diesem Zweck bestellt worden ist.«

Normenkette:

FGG § 67 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bewilligte am 4.11.1998 dem Betreuer eine niedrigere Vergütung als dieser beantragt hatte.

Mit Beschluß vom 23.12.1998 änderte das Landgericht auf die Beschwerde des Betreuers die Entscheidung des Amtsgerichts zugunsten des Betreuers ab.

Das Amtsgericht bestellte dem Betreuten daraufhin am 27.1.1999 für das Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung gemäß § 67 FGG eine Pflegerin. Der Betreute könne nicht beurteilen, ob es angebracht sei, gegen die ihm nachteilige Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 23.12.1998 weitere Beschwerde einzulegen.

Mit Schriftsatz vom 26.1.1999 hat die vom Amtsgericht bestellte Pflegerin gegen den Beschluß des Landgerichts vom 23.12.1998 weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.