Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17.03.2022 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstatte.
I.
Die nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthafte und vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der beteiligten Landeskasse ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf keiner Rechtsverletzung i.S.v. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 546, 547 ZPO.
Das Landgericht hat seiner Entscheidung die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt, dass es jedenfalls im Falle eines elektronisch eingereichten Vergütungsfestsetzungsantrags keine zwingende Voraussetzung für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung des die Beratungsleistung erbringenden Rechtsanwaltes ist, dass der Beratungshilfeschein im Original eingereicht wird (so auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.04.2022 - 12 W 25/22 - juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2019 - 9 W 30/19 - juris Rn. 10).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|