BayObLG - Beschluss vom 14.05.1992
BReg 2 Z 139/91
Normen:
BGB § 420 § 432 § 1416 ; GBO § 15 § 16 Abs. 2 § 18 Abs. 1 § 45 Abs. 3 § 78 ; ZPO § 829 § 857 Abs. 1 § 848 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 131
BayObLGZ 1992, 132
DB 19922, 1880
NJW-RR 1992, 1369
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 174/89
AG -Grundbuchamt- Deggendorf,

Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

BayObLG, Beschluss vom 14.05.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 139/91

DRsp Nr. 1993/3680

Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

»1. Die weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist zulässig, auch wenn das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung wegen der in der Zwischenverfügung genannten Eintragungshindernisse zurückgewiesen hat.2. Haben Ehegatten einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks zu Miteigentum je zur Hälfte, so ist ihr gemeinschaftlicher Eigentumsverschaffungsanspruch auf eine unteilbare Leistung gerichtet. Auf Grund eines gegen nur einen von ihnen gerichteten Vollstreckungstitels kann nicht ein Anspruch dieses Ehegatten auf Übertragung eines Hälfteanteils am Grundstück gepfändet werden; die Vollstreckungsmaßnahme kann aber als Pfändung des Hälfteanteils des Ehegatten an der gemeinschaftlichen Forderung ausgelegt werden.3. Vereinbaren die Ehegatten in diesem Fall Gütergemeinschaft und werden die Anteile an der gemeinschaftlichen Forderung nicht zum Vorbehaltsgut erklärt, so erstreckt sich das Pfandrecht ohne weiteres auf die ganze, nunmehr zum Gesamtgut gehörende Forderung.