I. A ist der nichteheliche Sohn der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2. Der Beteiligten zu 1.steht die alleinige Personensorge für das Kind zu.
Das Vormundschaftsgericht hatte mit Beschluß vom 4.4.1998 eine Umgangsregelung nach § 1711 Abs. 2, § 1634 Abs. 2 BGB a.F. getroffen; es hatte dem Beteiligten zu 2 jeden Umgang mit seinem Sohn untersagt. Der Beschluß wurde den Beteiligten am 30.4. bzw.2.5.1998 zugestellt.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht Aschaffenburg mit Beschluß vom 9.10.1998 in Anwendung von § 1684 BGB i. d. F. des
Gegen diesen Beschluß haben beide Beteiligte Beschwerden eingelegt.
II.
Die Rechtsmittel sind nach § 63a FGG a. F. unstatthaft und daher zu verwerfen.
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