BayObLG - Beschluß vom 25.03.1999
1Z BR 194/98
Normen:
BGB § 1711 (a. F.), § 1684 ; FGG § 63a; KindRG Art. 15 § 1 ;
Fundstellen:
FPR 1999, 244
FPR 1999, 248
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1247/98
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen X 142/97

Weitere Beschwerde im Verfahren, das den Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hat

BayObLG, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 194/98

DRsp Nr. 1999/6297

Weitere Beschwerde im Verfahren, das den Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hat

»Fällt ein Verfahren, das den Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hat, unter die Überleitungsvorschrift des Art. 15 § 1 Abs. 2 Satz 1 KindRG, so ist auch § 63a FGG a. F. anzuwenden, wonach die weitere Beschwerde ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

BGB § 1711 (a. F.), § 1684 ; FGG § 63a; KindRG Art. 15 § 1 ;

Gründe:

I. A ist der nichteheliche Sohn der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2. Der Beteiligten zu 1.steht die alleinige Personensorge für das Kind zu.

Das Vormundschaftsgericht hatte mit Beschluß vom 4.4.1998 eine Umgangsregelung nach § 1711 Abs. 2, § 1634 Abs. 2 BGB a.F. getroffen; es hatte dem Beteiligten zu 2 jeden Umgang mit seinem Sohn untersagt. Der Beschluß wurde den Beteiligten am 30.4. bzw.2.5.1998 zugestellt.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht Aschaffenburg mit Beschluß vom 9.10.1998 in Anwendung von § 1684 BGB i. d. F. des KindRG den vormundschaftsgerichtlichen Beschluß abgeändert und dem Beteiligten zu 2 ein monatliches Besuchsrecht - unter Auflagen - eingeräumt.

Gegen diesen Beschluß haben beide Beteiligte Beschwerden eingelegt.

II.

Die Rechtsmittel sind nach § 63a FGG a. F. unstatthaft und daher zu verwerfen.