I.
Nach ihrer Eheschließung erteilte die Kindesmutter am 25. Oktober 1996 der am ... 1993 nichtehelich geborenen Betroffenen gemeinsam mit ihrem Ehemann dessen Geburtsnamen, der zum Ehenamen bestimmt worden war. Nach Scheidung dieser Ehe nahm die Kindesmutter am 5. November 2001 durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten wieder ihren Geburtsnamen "A" an und erklärte als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen, dass das Kind sich dieser Namensführung anschließe. Aufgrund einer Zweifelsvorlage nach §
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