OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.03.2005
20 W 374/04
Normen:
BGB § 1355 Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 1617a ; BGB § 1617b ; BGB § 1617c ; BGB § 1618 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 126/03,

Weitere Namensänderung des Kindes nach dessen Einbenennung gemäß § 1618 BGB und nachfolgendem Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 20 W 374/04

DRsp Nr. 2005/10989

Weitere Namensänderung des Kindes nach dessen Einbenennung gemäß § 1618 BGB und nachfolgendem Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils?

»Nach einer Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht (Anschluss an BGH NJW 2004, 1108).«

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 1617a ; BGB § 1617b ; BGB § 1617c ; BGB § 1618 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Nach ihrer Eheschließung erteilte die Kindesmutter am 25. Oktober 1996 der am ... 1993 nichtehelich geborenen Betroffenen gemeinsam mit ihrem Ehemann dessen Geburtsnamen, der zum Ehenamen bestimmt worden war. Nach Scheidung dieser Ehe nahm die Kindesmutter am 5. November 2001 durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten wieder ihren Geburtsnamen "A" an und erklärte als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen, dass das Kind sich dieser Namensführung anschließe. Aufgrund einer Zweifelsvorlage nach § 45 Abs. 2 PStG wies das Amtsgericht den Standesbeamten zur Eintragung eines Randvermerkes in dem Geburtenbuch des Inhaltes an, dass die Betroffene sich der Namensänderung der Mutter angeschlossen habe und deshalb mit Wirkung vom 05. November 2001 den Geburtsnamen "A" führe.