OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2001
21 U 87/00
Normen:
BGB §§ 631, 1357 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 956
OLGReport-Düsseldorf 2001, 296
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 417/97

Werklohnanspruch gegen Ehegatten; Angemessene Deckung des Lebensbedarfs)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 21 U 87/00

DRsp Nr. 2001/9908

Werklohnanspruch gegen Ehegatten; Angemessene Deckung des Lebensbedarfs)

»Die Beauftragung eines Elektroinstallateurs mit der Beseitigung von Folgen eines Brandschadens (ca. 18.000,00 DM) durch einen Ehepartner stellt ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gemäß § 1357 Abs. 1 BGB dar, weshalb beide Ehegatten zur Zahlung des Werklohnes verpflichtet sind.«

Normenkette:

BGB §§ 631, 1357 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Der Kläger, dessen Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage steht, kann den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für die durchgeführten Elektroinstallationsarbeiten (§§ 631 ff. BGB) erfolgreich in Anspruch nehmen. Insbesondere ist der Beklagte passiv legitimiert.