OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.08.2001
2 WF 230/01
Normen:
GKG § 12 ; KostO § 30 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 945/00

Wertfestsetzung bei isoliertem Sorgerechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 2 WF 230/01

DRsp Nr. 2002/10754

Wertfestsetzung bei isoliertem Sorgerechtsverfahren

Der Senat hält an seiner Praxis fest, in den Verfahren nach § 1696 BGB die Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 KostO an § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG auszurichten und setzt den Wert nicht auf 5.000 DM, sondern auf 1.500 DM fest.

Normenkette:

GKG § 12 ; KostO § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Parteien haben am 21. Januar 1994 die Ehe geschlossen, aus der das Kind X. XYZ. hervorgegangen ist, das seit der Trennung bei der Antragstellerin lebt.

Die Antragstellerin hat die Scheidung der Ehe betrieben, welche das Amtsgericht durch Urteil vom 11. April 2001 ausgesprochen hat. Im Verfahren hatte der Antragsgegner einen Antrag auf Änderung einer früheren Sorgerechtsentscheidung dahin gestellt, daß die gemeinsame elterliche Sorge wieder hergestellt werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. April 2001 hat das Amtsgericht das Verfahren insoweit auf gemeinsamen Antrag der Parteien abgetrennt.

Durch Schriftsatz vom 30. April 2001 hat der Antragsgegner seinen Sorgerechtsantrag zurückgenommen.

Daraufhin hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und den Verfahrenswert auf 1.500 DM festgesetzt.