OLG Hamm - Beschluss vom 24.06.2004
4 WF 138/04
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1766
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 172 F 5856/03

Wertfestsetzung im Unterhaltsverfahren bei erkennbarer Beendigung des Unterhaltszeitraumes

OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 4 WF 138/04

DRsp Nr. 2004/17386

Wertfestsetzung im Unterhaltsverfahren bei erkennbarer Beendigung des Unterhaltszeitraumes

1. Für die Wertfestsetzung ist gemäß §§ 4 Abs. 1 ZPO, 12 Abs. 1 GKG auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen, weshalb dann, wenn der Klageantrag den Unterhaltszeitraum nicht kalendermäßig fixiert, in der Regel für den laufenden Unterhalt auf den Einjahreszeitraum des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG auch dann abzustellen ist, wenn der Unterhaltszeitraum im Laufe des Verfahrens im Nachhinein bereits vor Ablauf eines Jahres endet.2. Unter dem Gesichtspunkt, dass im Allgemeinen die Streitwertfestsetzung maßgebend von dem objektiven Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Entscheidung bestimmt wird, erscheint es angemessen, den Wert nach dem geringeren Unterhaltszeitraum ausnahmsweise dann zu bemessen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vorzeitige Beendigung des Unterhaltszeitraums spricht.

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 4 ;

Gründe:

Die gem. § 25 Abs. 3 GKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts, das für die Wertfestsetzung den in dem Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 5.1.2004 verlangten Kindesunterhalt zugrunde gelegt hat, ist gem. § 17 Abs. 1, 4 zutreffend.