Die gem. § 25 Abs. 3 GKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts, das für die Wertfestsetzung den in dem Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 5.1.2004 verlangten Kindesunterhalt zugrunde gelegt hat, ist gem. § 17 Abs. 1, 4 zutreffend.
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