I. Für das nichteheliche Kind besteht Amtspflegschaft mit dem in § 1706 BGB bezeichneten Wirkungskreis. Amtspfleger war zunächst das Kreisjugendamt Kitzingen (§ 1709 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nachdem beim dortigen Vormundschaftsgericht die Abstammung und Unterhaltsansprüche geklärt worden waren, hat - nach einem Umzug der Mutter mit dem Kind - das Stadtjugendamt Nürnberg die Amtspflegschaft übernommen. Seit 25.11.1994 führt das Vormundschaftsgericht Nürnberg das Pflegschaftsverfahren weiter.
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