BayObLG - Beschluß vom 20.02.1997
1Z AR 11/97
Normen:
BGB § 1706 ; FGG § 46 ; RPflG § 4 ; SGB VIII § 87c;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 436
FamRZ 1997, 1301
Vorinstanzen:
AG Nürnberg,
AG Schweinfurt,

Wichtiger Grund für Abgabe des vormundschaftsgerichtlichen Aufsichtsverfahrens für Amtspflegschaft bei Wohnsitzwechsel - Aufklärungspflicht des abgebenden Gerichts

BayObLG, Beschluß vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 1Z AR 11/97

DRsp Nr. 1997/3429

Wichtiger Grund für Abgabe des vormundschaftsgerichtlichen Aufsichtsverfahrens für Amtspflegschaft bei Wohnsitzwechsel - Aufklärungspflicht des abgebenden Gerichts

»1. Nicht jeder, sondern nur ein auf Dauer angelegter Wohnsitzwechsel des nichtehelichen Kindes und seiner Mutter kommt als wichtiger Grund für die Abgabe des vormundschaftsgerichtlichen Aufsichtsverfahrens für die Amtspflegschaft in Betracht.2. Das abgebende Gericht hat den Sachverhalt so vollständig aufzuklären, daß die Frage des wichtigen Grundes abschließend beurteilt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1706 ; FGG § 46 ; RPflG § 4 ; SGB VIII § 87c;

Gründe:

I. Für das nichteheliche Kind besteht Amtspflegschaft mit dem in § 1706 BGB bezeichneten Wirkungskreis. Amtspfleger war zunächst das Kreisjugendamt Kitzingen (§ 1709 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nachdem beim dortigen Vormundschaftsgericht die Abstammung und Unterhaltsansprüche geklärt worden waren, hat - nach einem Umzug der Mutter mit dem Kind - das Stadtjugendamt Nürnberg die Amtspflegschaft übernommen. Seit 25.11.1994 führt das Vormundschaftsgericht Nürnberg das Pflegschaftsverfahren weiter.