Das Kammergericht ist gemäß §§ 65a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 letzte Alt. FGG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten K. und T./K. geführten Übernahmestreits berufen, weil gemeinschaftliches oberes Gericht der beteiligten Amtsgerichte der Bundesgerichtshof ist und das Amtsgericht T./K., an das das Verfahren abgegeben werden soll, zum Bezirk des Kammergerichts gehört.
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