KG - Beschluss vom 22.07.2003
1 AR 2/03
Normen:
FGG § 46 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 46 Abs. 2 ; FGG § 65a ; BGB § 1896 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 563

Wichtiger Grund für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens

KG, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 1 AR 2/03

DRsp Nr. 2005/6038

Wichtiger Grund für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens

»Auch ein ohne hinreichenden Grund eingeleitetes Betreuungsverfahren kann an das Vormundschaftsgericht am Hauptwohnsitz des Betroffenen abgegeben werden, um dem Betroffenen die bessere Wahrnehmung seiner verfahrensmäßigen Rechte zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren nach Ansicht des annehmenden Gerichts ohne weiteres einzustellen ist.«

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 46 Abs. 2 ; FGG § 65a ; BGB § 1896 ;

Entscheidungsgründe:

Das Kammergericht ist gemäß §§ 65a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 letzte Alt. FGG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten K. und T./K. geführten Übernahmestreits berufen, weil gemeinschaftliches oberes Gericht der beteiligten Amtsgerichte der Bundesgerichtshof ist und das Amtsgericht T./K., an das das Verfahren abgegeben werden soll, zum Bezirk des Kammergerichts gehört.