OLG Hamm - Beschluss vom 02.03.2005
15 Sbd 2/05
Normen:
FGG § 46 Abs. 1 ; FGG § 65a Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 40 XVII 4478 B

Wichtiger Grund zur Abgabe einer Betreuungssache an anderes Gericht

OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 15 Sbd 2/05

DRsp Nr. 2007/16151

Wichtiger Grund zur Abgabe einer Betreuungssache an anderes Gericht

1. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Gericht gemäß § 46 Abs. 1 FGG beurteilt sich unter vorrangiger Berücksichtigung des Wohls des Betreuten danach, ob durch den Gerichtswechsel eine zweckmäßigere und leichtere Betreuung durchgeführt werden kann. 2. Entgegen § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG findet trotz Wohnortwechsel noch keine unmittelbare Abgabe an das örtliche Gericht statt, wenn eine im laufenden Verfahren notwendige Sachverhaltsfeststellung einen engeren örtlichen Bezug zu den früheren Lebensverhältnissen des Betroffenen hat und ansonsten für die Person des Betroffenen aktuell keine konkreten Veranlassungen zu treffen sind.

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 1 ; FGG § 65a Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat ist nach den §§ 65 a, 46 Abs. 1 und 2 FGG dazu berufen, darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Steinfurt vorliegt. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Eine Entscheidung des Senats ist im Hinblick darauf veranlaßt, daß das Amtsgericht Steinfurt mit Verfügung vom 23.02.2005 seine Bereitschaft zur Übernahme der Sache versagt hat.