Der Senat ist nach den §§ 65 a, 46 Abs. 1 und 2 FGG dazu berufen, darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund zur Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Steinfurt vorliegt. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Eine Entscheidung des Senats ist im Hinblick darauf veranlaßt, daß das Amtsgericht Steinfurt mit Verfügung vom 23.02.2005 seine Bereitschaft zur Übernahme der Sache versagt hat.
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