BayObLG - Beschluß vom 21.03.1997
3Z AR 24/97
Normen:
FGG § 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 248
Vorinstanzen:
AG Auerbach,
AG Kulmbach,

Widerruf der Übernahmebereitschaft bei Verfahrensabgabe im Betreuungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 3Z AR 24/97

DRsp Nr. 1997/3568

Widerruf der Übernahmebereitschaft bei Verfahrensabgabe im Betreuungsverfahren

»Die Erklärung des um Äußerung zu der beabsichtigten Verfahrensabgabe gebetenen Vormundschaftsgerichts, zur Übernahme des Betreuungsverfahrens bereit zu sein, ist bis zum Vollzug der Abgabe widerruflich.«

Normenkette:

FGG § 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Auerbach führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren, in welchem für "sämtliche Angelegenheiten der Betroffenen" A. (Beschluß vom 27.6.1995 - Bl. 118/119) und mit dem Aufgabenkreis "Vertretung der Betroffenen bei der Veräußerung des Grundstücks Großbocka Nr. 22 sowie bei der Auseinandersetzung der bestehenden Erbengemeinschaft" B. (Beschluß vom 8.12.1994 - Bl. 56) zu Betreuerinnen bestellt sind.