OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2001
15 W 88/01
Normen:
BGB § 2271 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 33
FamRZ 2002, 777
OLGReport-Hamm 2002, 179
Rpfleger 2002, 150
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 317/00
AG Hattingen - 13 VI 17/00 ,

Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung durch den überlebenden Ehegatten bei Änderung der Vermögensverhältnisse oder Familienstreitigkeitenl

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 15 W 88/01

DRsp Nr. 2002/246

Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung durch den überlebenden Ehegatten bei Änderung der Vermögensverhältnisse oder Familienstreitigkeitenl

»Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass in den Fällen, in denen Eltern ihre gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben bestimmen, es ihrem gemeinschaftlichen Willen entspricht, dass der überlebende Elternteil zu einer Änderung des Testaments berechtigt sein sollte, wenn es nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zu einem Vermögenszuwachs oder zu Familienstreitigkeiten kommt.«

Normenkette:

BGB § 2271 ;

Gründe:

I.

Die am 24.10.1913 geborene Erblasserin war verheiratet mit J R. Die Beteiligten zu 1 - 3) sind die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder. Weitere Kinder der Erblasserin sind nicht vorhanden. Der Ehemann der Erblasserin ist am 7.5.1988 vorverstorben.

Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 29.1.1985 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

Unser letzter Wille

Wir, die Eheleute J R und K R geborene erklären unseren letzten Willen wie folgt:

Wir setzen uns gegenseitig zu unumschränkten Alleinerben ein, mit der Maßgabe, dass der Überlebende von uns über das beiderseitige Vermögen frei und unbeschränkt verfügen darf. Der Überlebende von uns beruft zu seinen Alleinerben:

Unsere Töchter

Helga, geboren am 28.2.1941

Karin, geboren am 4.11.1943